Natürlich ist es aus Sicht der Genehmigungsbehörden nachvollziehbar, wenn für Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen Gebühren erhoben werden. Ist doch zu vermuten, dass der Begünstigte z.B. aus der Überschreitung eines Nutzungsmaßes für sich direkt oder indirekt wirtschaftliche Vorteile zieht. Und wenn dieser Vorgang "voraussetzungslos" wie allgemeine Steuern zu handhaben wäre, könnte der Verwaltungsaufwand minimiert werden. Dem ist aber nicht so. Das Bundesverfassungsgericht verweist in seinem Urteil vom 19. März 2003 unmissverständlich darauf, dass der im bundesdeutschen Baurecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Einzelfallprüfung auch in diesem Fall anzuwenden sei. Bauherren sind also gut beraten, ihre Gebührenbescheide für die Erteilung von baurechtlichen Befreiungen auf Konformität mit den Einlassungen des Bundesverfassungsgerichts hin zu überprüfen.
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